
noch bis 30. September 2003 läuft das Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Kapitels B I Natur und Landschaft des Regionalplans Region Landshut (13). Dabei ist besonders zur Ausweisung
landschaftlicher Vorbehaltsgebiete
eine Reihe von Fragen aufgetaucht. Die wichtigsten dürfen wir an dieser Stelle in kurzer Form beantworten.
Die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete (im folgenden landschaftliche VB genannt) wurden wenige Jahre, nachdem die regionalen Planungsverbände im Jahr 1973 gegründet worden waren, in die Regionalplanung eingeführt. Mit den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten wollte der Freistaat Bayern ein eigenständiges Instrument für die Regionalplanung schaffen, das auf der Ebene der Region die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sichern soll. Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet ist jedoch kein Sicherungs-Instrument des Bayerischen Naturschutzgesetzes, wie z. B. das Naturschutzgebiet oder das Landschaftsschutzgebiet.
Rechtsgrundlage für die Ausweisung landschaftlicher VB ist das Landes-entwicklungsprogramm Bayern (LEP), das am 1. April 2003 in seiner Neufassung in Kraft trat. Das LEP hat die Rechtsform einer Verordnung und ist das landesplanerische Gesamtkonzept der Staatsregierung für die räumliche Entwicklung und Ordnung Bayerns. Es wurde vom Bayerischen Landtag beraten und beschlossen.
Das LEP erteilt in Kapitel B I "Nachhaltige Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und nachhaltige Wasserwirtschaft" mit dem Ziel 2.1.1 "Landschaftliche Vorbehaltsgebiete" der Regionalplanung folgenden Auftrag:
In Abs. 2 der Begründung zu vorgenanntem Ziel führt das LEP aus:
Gemäß der o. g. Vorgabe durch das LEP lautet das Ziel 2.1.2 bezüglich der landschaftlichen VB im Regionalplan Landshut und zwar im Kapitel B I Natur und Landschaft, derzeit als Sechzehnte Änderung des Regionalplans im Beteiligungsverfahren, wie folgt:
Entsprechend der Vorgabe des LEP wurden im Regionalplan Landshut als landschaftliche VB Gebiete ausgewiesen, die wegen ihrer wertvollen Naturausstattung einschließlich eines entwicklungsfähigen Potenzials und/oder ihrer ökologischen Ausgleichsfunktionen für angrenzende Räume (etwa zusammenhän-gende Waldgebiete, Talzüge oder großflächig landwirtschaftliche genutzte Gebiete, die als Frischlufttransportbahnen dienen) erhalten und entwickelt werden sollen.
Wie alle Ziele des Regionalplans stellt dieses Ziel eine Rechtsnorm dar. Als solche ist es von allen öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Ist ein Verwaltungsverfahren für ein raumbedeutsames Vorhaben, das mit einem landschaftlichen VB flächenmäßig konkurriert, durchzuführen, so hat der für dieses Vorhaben zuständige öffentliche Planungsträger, z. B. eine Gemeinde oder ein Landratsamt, das besondere Gewicht der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei diesem Verfahren zu beachten. Das besondere Gewicht ist hierbei in die Abwägung mit allen anderen Belangen, z. B. des Siedlungswesens, einzustellen.
Das alleinige Vorliegen eines landschaftlichen VB in dessen Bereich ein raumbedeutsames Vorhaben geplant wird, kann also nicht bedeuten, dass dieses Vorhaben wegen des zu beachtenden besonderen Gewichts der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von vorne herein abzulehnen ist. Es bedarf einer Abwägung!
In der Gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien des Inneren und für Landesentwicklung und Umweltfragen "Ziele der Raumordnung und der Landesplanung im Bauplanungsrecht" vom 6. August 1990 Nrn. 5031-471-107776 und II B5/IIB8-4605-001/87 (Fundstelle: Allgemeines Ministerialblatt, Nr. 25, 10. Dezember 1990, S. 856 - 863) ist unter Punkt 1.3.3 (Ziele, die zu einer besonderen Gewichtung bei der Abwägung von Belangen verpflichten) ausgeführt
Die vorgenannte Verfahrensweise zeigt, dass selbst die Ausweisung eines Siedlungsgebietes bei Überlappung mit einem landschaftlichen VB möglich ist, wenn bei der Abwägung - auch unter Beachtung des besonderen Gewichtes von Naturschutz und Landschaftspflege - dem Belang Siedlung eine höhere Priorität zukommt. Das besondere Gewicht des landschaftlichen VB kann also bei entsprechender Begründung unterliegen und die Gemeinde so zur Genehmigung ihres geplanten Siedlungsvorhabens gelangen.
Der leichtere Weg für die Gemeinde ist es jedoch, ihre Entwicklungsräume dem Regionalen Planungsverband im laufenden Beteiligungsverfahren bekannt zu geben, verbunden mit dem Antrag, die entsprechenden Gebiete aus der Abgrenzung der landschaftlichen VB herauszunehmen.
Landwirte als Personen des Privatrechts zählen regelmäßig nicht zum Adressatenkreis für Ziele der Raumordnung, zu denen auch die Ziele der Regionalplanung gehören. Mit anderen Worten: Die Landbewirtschaftung wird von den Zielen des Regionalplans, also auch von landschaftlichen VB, nicht berührt. Dies gilt ebenso für die Bewirtschaftung des Privatwaldes.
Unberührt von landschaftlichen VB bleiben auch rein landwirtschaftliche Baumaßnahmen, wie der Bau eines Aussiedlerhofes oder eines Stalles. Sie sind unter Bezugnahme auf den Raum der Region keine raumbedeutsamen Maßnahmen.
Die sich über zwei Jahrzehnte erstreckende Erfahrung mit landschaftlichen VB in der Region bestätigt vorgenannte Feststellungen: Weder bei der Land- und Forstwirtschaft noch bei landwirtschaftlichen Baumaßnahmen ergaben sich Probleme mit einem landschaftlichen VB.
Der Begründungstext für jedes landschaftliche VB soll die Erhaltungs- und Entwicklungsschwerpunkte für das jeweilige landschaftliche VB aufzeigen. Der Text ist als Orientierungshilfe für die weitere Entwicklung eines landschaftlichen VB zu verstehen. Rechtsverbindlich ist jedoch nur das Ziel eines landschaftlichen VB: Zum einen das verbale Ziel mit Nennung der landschaftlichen VB, zum anderen die flächenhafte Darstellung der landschaftlichen VB in der zum Regionalplan gehörigen Karte.
Der Begründungstext ist jedoch nicht rechtsverbindlich, d. h. die dort genannten, Schwerpunkte entfalten keine Rechtswirkung auf öffentliche Planungsträger. Eine Gemeinde muss z. B. die Inhalte der Begründungstexte nicht in ihren Landschaftsplan übernehmen.
Selbstverständlich hat auch der Begründungstext für Landwirte als Privatpersonen keine Bedeutung.
Die Abgrenzung landschaftlicher VB im Regionalplan erfolgt im Gegensatz zur Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten lediglich "gebiets-" und nicht "parzellenscharf". Der Maßstab des Regionalplans von 1 : 100.000 lässt mehr als eine so genannte "Gebietsschärfe" nicht zu: 100 Meter in der Natur sind auf der Karte lediglich ein Millimeter. Zwangsläufig ergibt sich daraus im Randbereich eine gewisse Unschärfe. Diese ist beabsichtigt, um den öffentlichen Planungsträgern einen Gestaltungs-Spielraum einzuräumen.
© www.region.landshut.org, hrsg. v. Regionalen Planungsverband Landshut, Kontakt: region@landshut.org
last update 29-September-2007