
Am 6. November 2003 sagte Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber in seiner Regierungserklärung u. a.: "Die Regionalen Planungsverbände werden in ihrer bisherigen Struktur abgeschafft." Hier gilt es, die Wortwahl sehr genau zu beachten. Diese Formulierung lässt den Umkehrschluss zu, dass die Planungsverbände in einer anderen Struktur fortbestehen können.
In diese Richtung deutet ganz klar eine Aussage des nunmehr für die Raumordnung zuständigen Staatsministers Dr. Otto Wiesheu. Er wird in der "Süddeutschen Zeitung" vom 12. November 2003 zitiert: "Niemand denke an die Auflösung der Regionalen Planungsverbände. Allerdings solle die Regionalplanung radikal vereinfacht werden, um zu raschen Entscheidungen - etwa bei Gewerbeansiedlungen zu kommen.
"Die Regionalplanung hat sich noch nie gegen Reformen gesperrt. Man erinnere nur an bereits vollzogene Maßnahmen der letzten Jahre, wie die Abschaffung der Regionalplanungsstellen, die Verkleinerung des regionalen Planungsbeirates und die Straffung des Regionalplans Landshut im Zuge der Siebten Änderung. Dabei wurde die Zahl der Kapitel im Teil B von 14 auf jetzt 9 verringert. Die Geschäftsführer der bayerischen Regionen haben bereits Vorschläge diskutiert, die Arbeitsabläufe noch flexibler zu gestalten.
Es sprechen jedoch gute Gründe dafür, die kommunal verfasste Regionalplanung in ihrem Kern zu erhalten:
Das Raumordnungsgesetz des Bundes und das Bayerische Landesplanungsgesetz, die beiden rechtlichen Grundlagen der Landes- und Regionalplanung, legen die Regionalplanung als verpflichtende Aufgabe fest. Die an sich staatliche Aufgabe der Regionalplanung wurde den 18 regionalen Planungsverbänden übertragen.
Bei deren Einteilung wurden Gebiete zusammengefasst, zwischen denen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen bestehen oder entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung entwickelt werden sollen. Die Regionen bilden für ihre Bewohner einen überschaubaren Raum: Darin stehen Einrichtungen der Daseinsvorsorge zur Verfügung: Arbeitsplätze, Wohnungen, Einkaufsstätten, Bildungs- und Erholungsmöglichkeiten, Einrichtungen der medizinischen und sozialen Betreuung.
Zentrale Aufgabe der regionalen Planungsverbände ist laut Bayerischem Landesplanungsgesetz die Ausarbeitung des Regionalplans. Dieser legt die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region als Ziel der Raumordnung und Landesplanung fest. Im Regionalplan wird zum einen der landesweite Rahmen des Landesentwicklungsprogramms für den Bereich der Region ausgestaltet und konkretisiert. Zum anderen sollen die Entwicklungsvorstellungen der einzelnen Kommunen aufeinander abgestimmt und in einem Gesamtkonzept für die Region zusammengeführt werden.
In einem regionalen Planungsverband sind alle kreisfreien Städte, Gemeinden und Landkreise einer Region zusammengeschlossen. Bei der Wahl zwischen den möglichen Organisationsformen der Regionalplanung, einer rein staatlichen oder einer verbandlich-kommunalen Form, hat sich der Freistaat Bayern für die kommunalfreundlichste Lösung entschieden. Somit wurde auch allen Kommunen ein Mitspracherecht in der Regionalplanung eingeräumt. Anlass dafür war die Überlegung, dass Planung eine wichtige Vorstufe des Verwaltungsvollzugs ist. Die kommunalen Gebietskörperschaften, als bedeutende Vollzugsorgane der Daseinsvorsorge, sollen nach dem bayerischen Verständnis unmittelbar und vollständig am Planungsprozess beteiligt werden. Damit wird auch der Forderung nach weitergehender Demokratisierung der Planung Rechnung getragen. Die Regionalplanung in Bayern wird somit als echte Gemeinschaftsaufgabe zwischen Staat und kommunalen Gebietskörperschaften praktiziert. Die Kommunen haben damit zusätzliche Kompetenzen. Sie werden frühzeitig über fachliche Konzeptionen informiert und können so direkt auf überörtliche Planungen Einfluss nehmen. Dieser Zugang wäre ohne das bayerische Organisationsmodell weitgehend verschlossen.
Abstimmung und Koordinierung der im Regionalplan enthaltenen Ziele erfordern ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft. Der Ausgleich zwischen divergierenden fachlichen Belangen einerseits sowie den fachlichen und kommunalen Interessen andererseits, gegebenenfalls auch zwischen den unterschiedlich gelagerten Ausgangs-Positionen innerhalb der Region, muss gefunden werden. Hier zeigt sich deutlich das Ausmaß der im bayerischen Modell enthaltenen Eigenverantwortung, die den kommunalen Gebietskörperschaften übertragen wurde. Die nach diesem Modell erforderliche innerregionale Konsensfähigkeit bedingt aber auch, dass gegebenenfalls Interessen einer einzelnen Kommune zu Gunsten des überörtlichen Gesamtinteresses der Region zurückgesellt werden müssen.
Es kann in den 30 Jahren ihres Wirkens durchaus Erfolge vorweisen. Bei der Sicherung von Bodenschätzen haben die Regionen beispielsweise Pionierarbeit geleistet und damit sowohl die Interessen der Wirtschaft wie auch den Schutz von Natur und Landschaft in Einklang gebracht. Ein modernes Land wie Bayern mit einem gewaltigen Siedlungsdruck gerade im Großraum München und im Einzugsgebiet des Flughafens kann nicht nach dem Zufallsprinzip vorangebracht werden. Gerade größere Maßnahmen benötigen überörtliche Sichtweisen und die interkommunale Abstimmung. Das beste Instrument dafür ist die Landes- und Regionalplanung.
Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit in den Gremien der Verbände und der geringen Personalausstattung der Geschäftsstellen wäre das Einspar-Potenzial nur minimal. Die kommunale Ebene müsste jedoch auf erhebliche Gestaltungs-Möglichkeiten im Bereich der räumlichen Entwicklung verzichten.
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© www.region.landshut.org, hrsg. v. Regionalen Planungsverband Landshut, Kontakt: region@landshut.org
last update 29-September-2007